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Wissen  ·  Gesetz & Förderung

BEG-Reform 2026: Was seit dem 21. Juli gilt

Heizungsförderung und Effizienzhaus-Kredite — die neuen Konditionen im Überblick

Von Benjamin Barge · Stand: 07.08.2026 · Lesezeit ca. 8 Minuten

Stand der Information: Die neuen Förderbedingungen sind seit dem 21.07.2026 in Kraft. Grundlage dieses Beitrags ist die KfW-Information für Multiplikatoren vom 09.07.2026; maßgeblich sind die jeweils aktuellen BEG-Richtlinien und KfW-Merkblätter — vor einer Antragsentscheidung bitte den aktuellen Programmstand prüfen.

Die Bundesregierung hat sich auf neue Förderbedingungen für die BEG geeinigt. Die KfW hat daraufhin die Heizungsförderung sowie die systemische Sanierung von Wohn- und Nichtwohngebäuden angepasst. Die neuen Bedingungen gelten seit dem 21.07.2026.

Betroffen sind die BEG-Produkte 261, 263, 458, 459 und 522. Nicht betroffen sind die Ergänzungskredite (358, 359, 523) sowie bereits erteilte Förderzusagen. Dieser Beitrag ordnet die Änderungen ein — ein konkretes Rechenbeispiel, in dem die Reform mehr Förderung bringt, steht im verlinkten Beitrag.

Das Wichtigste in Kürze

  • Zum 21.07.2026 hat der Bund die BEG-Förderung reformiert — betroffen sind die Heizungsprogramme KfW 458/459/522 und die Effizienzhaus-Kredite 261/263.
  • Der Klimageschwindigkeitsbonus ist von 20 auf 16 % gesunken, Effizienz- und Emissionsbonus sind entfallen.
  • Neu sind ein Familienzuschlag beim Einkommensbonus und angepasste Höchstbeträge — je nach Konstellation gibt es mehr oder weniger Zuschuss.
  • Anträge sind nur noch zu den neuen Bedingungen möglich; bereits erteilte Zusagen behalten ihre Konditionen.

Wie die Umstellung ablief — und was davon heute noch zählt

Der Wechsel erfolgte in einer Umstellungsphase, die am 20.07.2026 um 20 Uhr endete: Bis dahin ließen sich Anträge mit einer bereits vorliegenden, gültigen (g)BzA-ID noch zu den alten Bedingungen stellen. Seit dem 21.07.2026 gelten ausschließlich die neuen Bedingungen. Für die Praxis heute relevant:

  • Bestehende (g)BzA, die nicht bis zum Stichtag genutzt wurden, können seit dem 21.07.2026 für Anträge nach den neuen Bedingungen verwendet werden — eine neue Bestätigung ist dafür nicht nötig.
  • Neue (g)BzA werden seit dem 21.07.2026 wieder regulär erstellt; für alle damit gestellten Anträge gelten die neuen Konditionen.
  • Bereits zugesagte Förderkredite, Investitionszuschüsse und gültige Sofortbestätigungen behalten ihre Gültigkeit und sind von der Anpassung nicht betroffen.

Heizungsförderung (458 / 459 / 522): Die Boni wurden umgebaut

Betroffen sind die Heizungsförderung für Privatpersonen — Wohngebäude (458), für Unternehmen — Wohngebäude (459) und für Unternehmen — Nichtwohngebäude (522). Die Grundförderung bleibt bei 30 Prozent. Umgebaut wurden vor allem die Höchstbeträge und die Boni.

Neue Förderhöchstbeträge

  • Wohngebäude: 28.000 € für die erste Wohneinheit, 15.000 € je für die zweite bis sechste, 8.000 € für jede weitere. Der Höchstbetrag der ersten Wohneinheit sinkt erstmals am 01.02.2027 und danach halbjährlich (jeweils 01.02. und 01.08.) um 750 €.
  • Nichtwohngebäude: 28.000 € bis 150 m² Nettoraumfläche, gestaffelt darüber (zusätzlich 197 €/m² bis 400 m², 118 €/m² bis 1.000 m², 79 €/m² darüber). Auch hier sinken die Höchstbeträge ab 01.02.2027 halbjährlich.

Was bei den Boni weggefallen ist — und was bleibt

  • Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag sind entfallen.
  • Klimageschwindigkeitsbonus: bleibt, ist aber von 20 % auf 16 % gesunken. Er reduziert sich erstmals am 01.02.2027 und danach halbjährlich um 4 Prozentpunkte.
  • Einkommensbonus (nur für selbstnutzende Eigentümer): 40 % bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 €, 30 % bis 40.000 €, 10 % bis 50.000 €. Mit mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt erhöht sich die Bemessungsgrenze einmalig um einen Familienzuschlag von 10.000 € — Familien erreichen die Stufen damit bei 40.000 €, 50.000 € bzw. 60.000 €.

Die Deckelung: 70 Prozent — oder 80

Grund- und Bonusförderung zusammen sind gedeckelt: auf maximal 70 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten je Wohneinheit. Für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von bis zu 30.000 € steigt der Deckel auf bis zu 80 Prozent.

Wichtig für die Praxis: Der Familienzuschlag von 10.000 € hebt die Bemessungsgrenze des zu versteuernden Haushaltseinkommens — mit mindestens einem minderjährigen, kindergeldberechtigten Kind im Haushalt greift der 80-Prozent-Deckel also bis 40.000 €. Ohne Kind bleibt es bei 30.000 €. Wer darüber liegt, ist bei 70 Prozent gedeckelt, auch wenn die Einzelboni rechnerisch mehr ergeben würden.

Ausblick: Wertschöpfungsbonus ab Anfang 2027

Im ersten Quartal 2027 soll ein Wertschöpfungsbonus für Wohn- und Nichtwohngebäude eingeführt werden. Die Grundförderung sinkt dann für Wärmepumpen, deren Ursprung nicht in der Union (EU plus assoziierte Märkte) liegt, auf 15 Prozent; Wärmepumpen mit Ursprung in der Union erhalten einen Wertschöpfungsbonus von 15 Prozent. Die Ausgestaltung wird noch bekannt gegeben.

Systemische Sanierung: Effizienzhaus-Kredite (261 / 263)

Für die Komplettsanierung zum Effizienzhaus- bzw. Effizienzgebäude-Standard über den Kredit Wohngebäude (261) und Nichtwohngebäude (263) haben sich die Tilgungszuschüsse geändert:

  • EE-Klasse ist Standard geworden. Der frühere Bonus von 5 Prozentpunkten für die Erneuerbaren-Energien-Klasse ist als separater Aufschlag entfallen.
  • Tilgungszuschüsse sind pauschal um 10 Prozentpunkte gesunken. Für die Stufen EH 85 EE und EH / EG 70 EE entfällt der Tilgungszuschuss damit ganz.
  • Serielles Sanieren wird ausgeweitet: Bei Wohngebäuden gibt es den 5-Prozentpunkte-Bonus künftig auch für die Stufe EH 70 EE (bisher nur EH 40 und EH 55). Für Nichtwohngebäude wird ein entsprechender Bonus eingeführt. Beides voraussichtlich ab Ende September 2026 beantragbar.
  • Einheitlicher Förderhöchstbetrag für die Sanierung von Wohngebäuden: 150.000 € pro Wohneinheit.

Nichtwohngebäude: doppelt betroffen

Nichtwohngebäude trifft die Reform an zwei Stellen. Über den Kredit Nichtwohngebäude (263) gelten dieselben Änderungen wie bei Wohngebäuden: Die EE-Klasse wird Standard, die Tilgungszuschüsse sinken um 10 Prozentpunkte.

Über die Heizungsförderung für Unternehmen (522) greifen die neuen, nach Nettoraumfläche gestaffelten Höchstbeträge (28.000 € bis 150 m², darüber gestaffelt), und Effizienz- sowie Emissionsbonus entfallen. Die für Wohngebäude typischen Selbstnutzer-Boni (Klimageschwindigkeit, Einkommen) gibt es bei Nichtwohngebäuden ohnehin nicht. Neu eingeführt wird ein Bonus für serielles Sanieren auch für Nichtwohngebäude sowie die Förderstufe EH/EG 70 NH WPB — beides voraussichtlich ab Ende September 2026.

Was nicht betroffen ist

  • Die BEG-Einzelmaßnahmen-Ergänzungskredite Wohngebäude (358, 359) und Nichtwohngebäude (523).
  • Bereits zugesagte Förderkredite und Investitionszuschüsse sowie gültige Sofortbestätigungen — sie behalten die zugesagten Konditionen.
  • Die BEG-EM-Zuschussförderung über das BAFA (Hülle, Anlagentechnik) ist eine eigene Schiene und von dieser KfW-Anpassung nicht direkt berührt.

Was heißt das für laufende Sanierungspläne?

Für die meisten Heizungsvorhaben hat sich das Bild verschoben: Effizienz- und Emissionsbonus sind weggefallen, der Klimageschwindigkeitsbonus ist gesunken — dafür kann der neue, familienfreundlichere Einkommensbonus für selbstnutzende Eigentümer die Förderquote deutlich anheben. Was das im eigenen Fall bedeutet, entscheiden Gebäudetyp, Zahl der Wohneinheiten, Selbstnutzung, Einkommen und die zu tauschende Heizung.

Drei Punkte, die jetzt zählen:

  • Timing: Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt ab dem 01.02.2027 halbjährlich um 4 Prozentpunkte, auch die Höchstbeträge werden ab dann schrittweise abgesenkt. Wer den Heizungstausch ohnehin plant, sichert sich mit früher Antragstellung die höheren Sätze.
  • Vertrag vor Antrag: Wer den Auftrag vergibt, bevor der Antrag gestellt ist, verliert die Förderung. Bei der Heizungsförderung ist ein Vertrag mit aufschiebender oder auflösender Bedingung (Förderzusage) zulässig — sicherer ist die klare Reihenfolge (g)BzA, Antrag, dann Auftrag.
  • Bestehende Zusagen: Wer bereits eine Zusage hat — auch noch zu alten Bedingungen —, ist auf der sicheren Seite und muss nichts tun.

Eine strukturierte Übersicht der Programme nach Gebäudetyp — Bund und Hamburg in Kombination — steht auf der Fördermittel-Seite.


Was bedeutet der neue Stand für Ihr Vorhaben?

Im Erstgespräch rechnen wir den konkreten Fall durch — Höchstbeträge, Boni, Deckel und der richtige Antragszeitpunkt vor der ersten Degressionsstufe.

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Quellen und Stand

Stand: 07.08.2026. Grundlage ist die KfW-Information für Multiplikatoren vom 09.07.2026 („Anpassungen in den KfW-Produkten der Bundesförderung für effiziente Gebäude — Start Umstellungsphase"); die beschriebenen Konditionen sind seit dem 21.07.2026 in Kraft. Produktseiten: kfw.de/261, kfw.de/263, kfw.de/458, kfw.de/459, kfw.de/522.

Maßgeblich sind die jeweils aktuellen BEG-Richtlinien und KfW-Merkblätter; Detailregelungen können sich programmseitig ändern. Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Energieberatung, Rechts- oder Steuerberatung. Bitte aktuelle Quellen prüfen oder direkt bei KfW, BAFA oder IFB Hamburg anfragen.

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