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Wissen  ·  Förderung

Gewerbe zu Wohnen (KfW 266): 30.000 € Zuschuss je neue Wohnung

Leerstehende Gewerbeflächen zu Wohnraum umbauen — Voraussetzungen, Fristen und die Hamburger Förderpfade

Von Benjamin Barge · Stand: 20.08.2026 · Lesezeit ca. 10 Minuten

„Gewerbe zu Wohnen" ist ein Zuschussprogramm des Bundes für den Umbau bisher nicht bewohnter Gebäude und Gebäudeteile zu Wohnraum. Die KfW zahlt unter dem Produkt 266 dreißig Prozent der förderfähigen Umbaukosten, höchstens 30.000 € je neu entstandener Wohneinheit. Anträge sind längstens bis zum 31.12.2026 möglich.

Das Wichtigste in Kürze

  • 30 % der förderfähigen Umbaukosten als Zuschuss — bei maximal 100.000 € anrechenbaren Kosten je Wohneinheit, also bis zu 30.000 € je neuer Wohnung und bis zu 300.000 € insgesamt.
  • Gefördert wird der Umbau bisher nicht zu Wohnzwecken genutzter Gebäude und Gebäudeteile; mindestens eine neue Wohneinheit muss entstehen.
  • Pflicht ist das energetische Niveau Effizienzhaus 85 EE (bei Denkmalen: EH Denkmal EE) — mit einer Ausnahme für Gebäude, deren Wärmeversorgung die Erneuerbaren-Anforderung bereits erfüllt.
  • Der Antrag muss vor Abschluss der Umbau-Verträge gestellt sein; die Antragsfrist endet am 31.12.2026, für die Umsetzung bleiben danach 54 Monate.

Was ist „Gewerbe zu Wohnen" — und wer bekommt den Zuschuss?

Leerstehende Ladenflächen, aufgegebene Büroetagen, ehemalige Werkstätten: Gebäude, die ihre gewerbliche Nutzung verloren haben, stehen oft in Lagen, in denen Wohnraum knapp ist. Das Bundesprogramm „Gewerbe zu Wohnen" (GzW) setzt genau dort an. Die zugehörige Richtlinie wurde am 29.06.2026 im Bundesanzeiger veröffentlicht, die Umsetzung läuft über das KfW-Produkt 266 als Investitionszuschuss.

Antragsberechtigt ist ein bewusst breiter Kreis. Die KfW nennt alle Investoren, die Nichtwohngebäude und -flächen zu Wohnraum umbauen möchten — konkret:

  • Privatpersonen, Einzelunternehmer und Freiberufler,
  • Unternehmen und Personengesellschaften,
  • Wohnungseigentümergemeinschaften,
  • öffentliche Körperschaften sowie gemeinnützige Organisationen.

Die Zuschusslogik ist zweifach gedeckelt: Anrechenbar sind höchstens 100.000 € förderfähige Kosten je Wohneinheit; davon werden 30 % gezahlt, also maximal 30.000 € je Wohnung. Über alle Wohneinheiten eines Antragstellers hinweg ist bei 300.000 € Schluss. Der Zuschuss wird als De-minimis-Beihilfe gewährt — wer bereits andere De-minimis-Beihilfen bezogen hat, muss den verbleibenden Rahmen prüfen.

Was wird gefördert — und was nicht?

Das Programm zielt auf die Umbaukosten: die baulichen Maßnahmen, die aus einer Gewerbefläche eine Wohnung machen. Die energetische Sanierung selbst läuft dagegen über die eigene Förderschiene — und das ist keine Lücke, sondern die vorgesehene Arbeitsteilung.

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen stellt ausdrücklich klar, dass die BEG als kombinierbar gedacht ist — und dass die BEG für Wohngebäude auch dann Anwendung findet, wenn eine bisher nicht bewohnte Fläche in Wohnfläche umgewidmet wird. Für die Praxis heißt das: Der Umbau läuft über die 266, die energetische Ertüchtigung auf das Zielniveau über die BEG-Programme für Wohngebäude (KfW 261/262).

Zwei Punkte, die in der Praxis regelmäßig unterschätzt werden:

  • Die Nutzungsänderung ist Bau-, nicht Förderrecht. Der Wechsel von Gewerbe zu Wohnen ist baurechtlich eine Nutzungsänderung und braucht in aller Regel eine Genehmigung. Bauordnungsrechtliche Anforderungen an Wohnraum — Belichtung, Rettungswege, Schallschutz, Stellplätze — entscheiden darüber, ob aus der Fläche überhaupt eine Wohnung werden darf. Das steht vor jeder Förderfrage.
  • Keine Doppelförderung derselben Kosten. Dieselbe Ausgabe kann nicht zweimal bezuschusst werden. Umbau- und Energetik-Positionen müssen sauber getrennt kalkuliert und dokumentiert werden — sonst kürzt die Prüfung im Verwendungsnachweis.

Der EH-85-EE-Haken: warum die energetische Machbarkeit zuerst kommt

Die wichtigste Hürde des Programms steht nicht im Kostenplan, sondern in der Bauphysik. Alle neu entstehenden Wohneinheiten müssen mindestens das Niveau Effizienzhaus 85 Erneuerbare-Energien (EH 85 EE) erreichen. Für Baudenkmale und besonders erhaltenswerte Bausubstanz gilt stattdessen EH Denkmal EE.

Die Ausnahme bei der EE-Klasse: Von der Erneuerbaren-Anforderung ausgenommen sind laut KfW Gebäude, deren bestehender Wärmeerzeuger oder Netzanschluss die Wärme bereits zu mindestens 65 % aus erneuerbaren Energien bereitstellt — ebenso Gebäude mit einer Heizungsanlage, deren Einbau weniger als fünf Jahre zurückliegt. Gerade in Hamburg mit seinem wachsenden Fernwärmenetz lohnt der Blick auf diesen Punkt, bevor eine neue Anlage geplant wird.

Der Haken liegt darin, dass eine Gewerbefläche energetisch aus einer anderen Welt kommt. Ein Ladenlokal mit großer Schaufensterfront, ungedämmter Bodenplatte und einer Lüftungsanlage, die auf Verkaufsbetrieb ausgelegt war, erfüllt als Wohnung zunächst nichts. Ob EH 85 EE erreichbar ist — und mit welchem Aufwand — entscheidet sich an vier Fragen:

  • Hüllfläche und Wärmebrücken: Große Glasflächen, auskragende Decken und ungedämmte Anschlüsse an den verbleibenden Gewerbeteil sind die typischen Schwachstellen einer Teilumnutzung.
  • Bilanzwechsel NWG zu WG: Der Bestand ist nach DIN V 18599 zonenweise bilanziert, das Ziel-Wohngebäude wird nach Wohngebäude-Verfahren bewertet. Der Referenzwert wechselt mit der Nutzung — eine Fläche, die als Nichtwohngebäude unauffällig war, kann als Wohnung deutlich schlechter dastehen.
  • Heizlast und Vorlauftemperatur: Erst die raumweise Heizlast nach DIN EN 12831 zeigt, ob die geplante Wärmeerzeugung trägt und welche Heizflächen nötig sind. Bei Umnutzungen mit hohem Glasanteil kommt regelmäßig die Kühllast dazu.
  • Lüftungskonzept: Wohnungen brauchen einen nutzerunabhängigen Feuchteschutz. In tiefen Grundrissen ohne Querlüftung wird das schnell zum planerischen Kernthema.

Deshalb steht am Anfang eines GzW-Vorhabens keine Förderrechnung, sondern eine Machbarkeitsprüfung: Bilanzierung des Bestands, Simulation des Zielzustands, Variantenvergleich. Erst wenn feststeht, dass EH 85 EE erreichbar ist und was es kostet, lässt sich die Wirtschaftlichkeit des Vorhabens seriös beurteilen. Diese Vorprüfung ist auch der Teil, der später in die Sanierungskonzept-Dokumentation einfließt.

Aus der Praxis: Bei einem Theater mit geplanter Umnutzung waren Wärmeschutznachweis, Heizlast nach DIN EN 12831, Kühllast nach VDI 2078 und die 18599-Bilanz die Grundlage, auf der überhaupt erst über Anlagentechnik und Sanierungsumfang entschieden werden konnte. Umnutzungen scheitern selten am Fördergeld — sie scheitern daran, dass niemand vorher gerechnet hat.

Welche Förderpfade gibt es in Hamburg?

Hamburg hat kein eigenes Gegenstück zur KfW 266. Die Hamburger Wohnraumförderung enthält aber einen ausdrücklichen Umwandlungs-Anker: In allen drei Förderwegen des Mietwohnungsneubaus steht bei der IFB Hamburg wörtlich derselbe Satz — „Die Förderung umfasst auch die Umwandlung bisher gewerblich genutzter Flächen in Wohnraum." Daraus ergeben sich drei Wege, die sich vor allem in einer Frage unterscheiden: Zuschuss ohne Bindung oder günstiges Kapital mit Mietbindung?

Pfad 1 — frei finanziert: Zuschuss ohne Mietbindung

Der Umbau läuft über die KfW 266, die energetische Ertüchtigung über die BEG, der Heizungstausch gegebenenfalls zusätzlich über die IFB-Heizungsförderung, die anders als die Bundes-Boni keine Selbstnutzung voraussetzt — für Umnutzungs-Investoren regelmäßig der passende Baustein. Es entstehen keine Mietpreis- oder Belegungsbindungen. Die Fördersumme ist niedriger, die Verfügungsfreiheit über die Wohnung bleibt vollständig erhalten.

Pfad 2 — geförderter Wohnungsbau: Kapital und Zuschüsse gegen 30 Jahre Bindung

Wer die Umwandlung in die Hamburger Wohnraumförderung einbringt, bekommt deutlich mehr Kapital — zahlt aber mit langfristigen Bindungen. Im 1. Förderweg vergibt die IFB zinsverbilligte Darlehen zu 1,25 %, dazu Baukostenzuschüsse und laufende Zuschüsse über 30 Jahre; die Laufzeit der Mietpreis- und Belegungsbindungen entspricht in der Regel der Förderdauer. Die zulässige Anfangsmiete lag bei 2025 bewilligten Wohnungen bei 7,85 €/m² netto kalt.

Der 3. Förderweg zielt auf mittlere Einkommen und ist die weichste Variante: Berechtigt sind Haushalte bis 140 % der Einkommensgrenze des Hamburgischen Wohnraumförderungsgesetzes — nach Angabe der IFB rund 65 % aller Hamburger Haushalte beziehungsweise etwa 650.000 Haushalte. Die Anfangsmiete liegt hier bei 12,95 €/m² (Bewilligung 2025) und kann alle zwei Jahre um 4 % steigen. Der 2. Förderweg liegt mit 9,99 €/m² dazwischen. Für 2026 stellt Hamburg insgesamt rund 868 Mio. € Wohnraumfördermittel bereit.

Pfad 3 — Teilumnutzung: Wohnen und Gewerbe im selben Gebäude

Der häufigste Fall im Hamburger Bestand ist kein ganzes Bürohaus, sondern die aufgegebene Fläche im Erdgeschoss eines ansonsten intakten Gebäudes. Die Förderung der neuen Wohneinheiten bleibt möglich; für den weiterhin gewerblich genutzten Teil führen die Förderwege für Nichtwohngebäude weiter. Fachlich ist das der anspruchsvollste Pfad: Die energetische Trennung beider Nutzungen, gemeinsame Anlagentechnik und die Zuordnung von Verbräuchen müssen von Anfang an mitgedacht werden.

Frei finanziert oder gefördert — der Vergleich

Kriterium Pfad 1 — frei finanziert Pfad 2 — geförderter Wohnungsbau
Förderart Zuschüsse (KfW 266 + BEG, ggf. IFB-Heizung) Zinsverbilligtes Darlehen, Baukosten- und laufende Zuschüsse
Bindung keine Mietpreis- oder Belegungsbindung in der Regel 30 Jahre Mietpreis- und Belegungsbindung
Mietertrag frei kalkulierbar gedeckelt je nach Förderweg (7,85 € bis 12,95 €/m², Bewilligung 2025)
Passt zu kleinen Umnutzungen, Eigennutzung, Objekten mit Verkaufsabsicht größeren Vorhaben mit langfristiger Bestandshaltung und Kapitalbedarf

Welcher Pfad trägt, ist keine Grundsatzfrage, sondern eine Rechnung je Objekt: Zuschusshöhe gegen Zinsvorteil, freie Miete gegen 30 Jahre Bindung, dazu die Umbaukosten, die aus der EH-85-EE-Anforderung folgen. Eine Übersicht zur Kombination von IFB, KfW und BAFA ordnet die Programme grundsätzlich ein.

Offener Punkt, ehrlich benannt: Ob sich der Zuschuss der KfW 266 mit der Hamburger Wohnraumförderung stapeln lässt, ist nicht abschließend geklärt. Die IFB nennt eine Kombination mit KfW-Darlehen — die 266 ist aber ein Zuschuss. Verboten ist in jedem Fall die Doppelförderung derselben Kosten, und der De-minimis-Rahmen gilt programmübergreifend. Diese Frage gehört vor der Antragstellung mit beiden Häusern geklärt, nicht danach.

Wie läuft der Antrag ab — und welche Fristen gelten?

Der Ablauf folgt der bekannten BEG-Logik, mit einem eigenen Formularschritt. Entscheidend ist die Reihenfolge:

  1. Machbarkeit und Nutzungsänderung klären. Baurechtliche Zulässigkeit der Wohnnutzung und energetische Erreichbarkeit von EH 85 EE — beides vor allem anderen.
  2. Energieeffizienz-Experten einbinden. Die Förderung setzt eine Sachverständige oder einen Sachverständigen aus der Energieeffizienz-Experten-Liste des Bundes voraus.
  3. Bestätigung zum Antrag (BzA) und Beiblatt. Die KfW verlangt neben der BzA ausdrücklich das Beiblatt zur Nutzung dieser BzA.
  4. Antrag stellen — vor Vorhabensbeginn. Als Vorhabensbeginn gilt der Abschluss von Lieferungs- und/oder Leistungsverträgen für die Umbauarbeiten. Antragsschluss ist der 31.12.2026.
  5. Umsetzen. Nach der Zusage bleiben 54 Monate Zeit für die Durchführung.
  6. Nachweis und Auszahlung. Bestätigung nach Durchführung und Verwendungsnachweis; erst danach fließt der Zuschuss.

Die typische Falle ist nicht die Frist, sondern der Vertrag: Wer den Bauvertrag unterschreibt, bevor der Antrag gestellt ist, verliert die Förderung vollständig — auch dann, wenn alle inhaltlichen Voraussetzungen erfüllt wären.

Was das für Hamburger Eigentümer bedeutet

Die Kombination aus befristetem Zuschussprogramm, angespanntem Wohnungsmarkt und wachsendem Leerstand in einfachen Gewerbelagen macht das Thema für Hamburg besonders relevant. Gleichzeitig ist nicht jede leerstehende Fläche wohntauglich: Grundrisstiefe, Belichtung, Schallschutz zur Straße, Statik bei Deckendurchbrüchen und die energetische Ausgangslage entscheiden — und zwar objektweise.

Für Eigentümer heißt das zweierlei. Erstens ist die Prüfung selbst der eigentliche erste Schritt: Sie kostet einen Bruchteil des Vorhabens und verhindert die teure Variante, in der ein Umbau erst nach Vertragsschluss an der Effizienzhausstufe scheitert. Zweitens läuft die Uhr — die Antragsfrist endet am 31.12.2026, und zwischen erster Bestandsaufnahme und antragsreifer BzA liegen realistisch mehrere Wochen.

Angrenzend interessant: Wer ohnehin umbaut, kann Umnutzung und energetische Sanierung in einem Zug planen — dazu bündelt die Seite Synergie-Sanierung die Programme, die sich dabei sinnvoll überlagern.

Häufige Fragen zu „Gewerbe zu Wohnen" (KfW 266)

Können Privatpersonen und Selbstnutzer die KfW 266 beantragen?

Ja. Die KfW fördert nach eigener Programmbeschreibung alle Investoren, die Nichtwohngebäude oder -flächen zu Wohnraum umbauen — darunter Privatpersonen, Einzelunternehmer und Freiberufler, Unternehmen, Wohnungseigentümergemeinschaften, Personengesellschaften, öffentliche Körperschaften sowie gemeinnützige Organisationen. Eine Vermietungspflicht für die neu entstehenden Wohnungen ist nicht Teil der Programmlogik. Weil der Zuschuss als De-minimis-Beihilfe gewährt wird, ist bei wirtschaftlich tätigen Antragstellern der eigene De-minimis-Rahmen zu prüfen.

Ist Mischnutzung erlaubt — also nur ein Teil des Gebäudes umbauen?

Ja. Gefördert wird der Umbau von Gebäuden oder Gebäudeteilen, die bisher nicht zu Wohnzwecken genutzt werden. Damit ist auch die Teilumnutzung förderfähig, etwa ein leerstehendes Ladenlokal im Erdgeschoss eines Mehrfamilienhauses. Der Zuschuss bemisst sich nach den neu entstehenden Wohneinheiten. Für den weiterhin gewerblich genutzten Gebäudeteil gelten die Anforderungen des Programms nicht — dort bleiben die Förderwege für Nichtwohngebäude offen.

Was zählt bei der KfW 266 als Vorhabensbeginn?

Als Vorhabensbeginn gilt nach Angabe der KfW der Abschluss von Lieferungs- und/oder Leistungsverträgen für die Umbauarbeiten. Der Förderantrag muss davor gestellt sein — wer zuerst den Bauvertrag unterschreibt und dann beantragt, verliert die Förderung. Planungs- und Beratungsleistungen im Vorfeld sind davon üblicherweise nicht erfasst; die genaue Abgrenzung gehört vor Vertragsabschluss ins Merkblatt geprüft.

Lässt sich die KfW 266 mit BEG und IFB-Förderung kombinieren?

Mit der BEG ja: Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen nennt die Bundesförderung für effiziente Gebäude ausdrücklich als kombinierbar und stellt klar, dass die BEG für Wohngebäude auch dann greift, wenn bisher nicht bewohnte Fläche in Wohnfläche umgewidmet wird. Für die Hamburger IFB-Wohnraumförderung ist die Lage offen: Die IFB nennt eine Kombination mit KfW-Darlehen, der Zuschuss 266 ist aber kein Darlehen. Diese Frage gehört vor Antragstellung mit KfW und IFB geklärt.

Läuft das Programm „Gewerbe zu Wohnen" auch 2027 weiter?

Nach heutigem Stand nicht. Anträge sind laut KfW längstens bis zum 31.12.2026 möglich. Eine Verlängerung ist nicht zugesagt und stünde unter Haushaltsvorbehalt — ein Rechtsanspruch auf die Förderung besteht ohnehin nicht. Wer eine Umnutzung erwägt, sollte die Machbarkeit deshalb frühzeitig klären: Zwischen erster Prüfung und antragsreifer Bestätigung zum Antrag liegen in der Praxis mehrere Wochen.


Trägt die Umnutzung — fachlich und wirtschaftlich?

Im Erstgespräch klären wir, ob EH 85 EE für das Objekt erreichbar ist, welcher Förderpfad rechnet und in welcher Reihenfolge beantragt wird — bevor der erste Vertrag unterschrieben ist.

Umnutzung prüfen lassen

Quellen und Stand

Stand: 20.08.2026. Grundlage sind die KfW-Produktinformationen zum Investitionszuschuss „Gewerbe zu Wohnen" (Produkt 266) einschließlich Merkblatt, die Programminformationen des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen zur am 29.06.2026 im Bundesanzeiger veröffentlichten Förderrichtlinie sowie die Förderrichtlinien und Programmseiten der IFB Hamburg zum Mietwohnungsneubau (1., 2. und 3. Förderweg; die Richtlinie zum 3. Förderweg gilt ab 01.06.2026) und die Angaben der Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen zum geförderten Wohnungsbau 2026.

Förderprogramme werden regelmäßig angepasst und stehen unter Haushaltsvorbehalt; ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Maßgeblich sind ausschließlich die jeweils aktuellen Richtlinien und Merkblätter von KfW und IFB Hamburg. Dieser Artikel ordnet die Programme fachlich ein und ersetzt keine individuelle Energieberatung sowie keine Rechts-, Steuer- oder Beihilfeberatung — insbesondere die beihilferechtliche De-minimis-Prüfung und mietrechtliche Bindungen gehören in fachkundige Hand. Bitte den aktuellen Programmstand direkt bei KfW und IFB Hamburg prüfen.

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