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Wissen  ·  Wohngebäude

GEG beim Hauskauf: Risiken vor der Unterschrift prüfen

Für Kaufinteressenten von Bestandsgebäuden

Von Benjamin Barge · Stand: 21.08.2026 · Lesezeit ca. 8 Minuten

Mit dem Bestandsgebäude übernimmt der Käufer auch gesetzliche Pflichten — Heizungstausch, Dämmung, energetische Mindeststandards. Wer das vor dem Notartermin nicht prüft, kalkuliert oft mit dem falschen Kaufpreis.

Mit dem geplanten Übergang vom Gebäudeenergiegesetz (GEG) zum Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) würde sich zusätzlich die Anforderungsbasis verändern.

Rechtsstand (21.08.2026): Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) gilt seit dem 29.07.2026 — es ist die Umbenennung des früheren Gebäudeenergiegesetzes (GEG). Dabei wurden Paragrafen gestrichen und neu nummeriert: Die Nachrüstpflichten des früheren § 47 GEG stehen jetzt in § 35 GModG, das Betriebsverbot für alte Heizkessel (§ 72 GEG) ist ersatzlos entfallen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Wer ein Bestandshaus kauft, übernimmt gesetzliche Pflichten aus dem GModG — mit einer Zwei-Jahres-Frist ab dem Eigentumsübergang.
  • Zentral sind die Nachrüstpflichten nach Eigentümerwechsel (§ 35 GModG): Dämmung der obersten Geschossdecke und der zugänglichen Rohrleitungen.
  • Die frühere Austauschpflicht für über 30 Jahre alte Konstanttemperaturkessel (§ 72 GEG a. F.) ist zum 29.07.2026 ersatzlos entfallen.
  • Ein Kaufcheck vor dem Notartermin macht Pflichten und Folgekosten sichtbar — ab 180 €.

Was prüft ein GEG-Kaufcheck konkret?

Ein GEG-Kaufcheck ist keine vollständige Energieberatung und kein Energieausweis. Er ist eine fokussierte Ersteinordnung der wichtigsten Pflichten und Risiken, die mit der Immobilie übergehen:

  • Heizung: Typ, Alter, Brennstoff, Zustand. Greift die Austauschpflicht? Wie lange läuft die Restnutzungsdauer realistisch?
  • Sanierungspflicht nach Eigentümerwechsel (§ 47 GEG): Welche Bauteile sind betroffen, welche Fristen laufen?
  • Energieausweis: Liegt einer vor? Bedarf oder Verbrauch? Ist die Effizienzklasse plausibel oder geschönt?
  • Hülle: Dach, oberste Geschossdecke, Außenwände, Fenster — was ist gedämmt, was nicht, wo liegen wahrscheinliche Schwachstellen?
  • Folgekosten: Realistische Spannen für absehbar nötige Maßnahmen in den nächsten 5 bis 10 Jahren.
  • Förderpfad: Welche Förderprogramme passen zum konkreten Objekt — und welche Reihenfolge ist sinnvoll?

Das Ergebnis ist eine kurze schriftliche Einordnung, die als Verhandlungsgrundlage oder als „Go/No-go" vor dem Notar­termin dient. Eine Rechts­bewertung ersetzt der Kaufcheck nicht — er macht aber sichtbar, welche Themen ein Anwalt oder Steuerberater zusätzlich prüfen sollte.

Austauschpflicht alter Heizungen — seit 29.07.2026 entfallen

Bis zum 28.07.2026 galt: Konstanttemperatur-Heizkessel, die älter als 30 Jahre sind, mussten außer Betrieb genommen werden (§ 72 GEG a. F.). Niedertemperatur- und Brennwertkessel waren ausgenommen. Diese Pflicht ist mit dem GModG ersatzlos entfallen — § 72 erscheint im Gesetz nur noch als „(weggefallen)".

Wichtige Ausnahmen:

  • Die frühere Selbstnutzer-Ausnahme und ihr Erlöschen beim Eigentümerwechsel sind damit gegenstandslos — eine gesetzliche Austauschpflicht allein wegen des Kesselalters gibt es nicht mehr.
  • Andere Regelwerke bleiben unberührt: Anforderungen aus der 1. BImSchV, dem Schornsteinfegerrecht und dem Landesrecht gelten weiter, ebenso die Anforderungen von Förderprogrammen.

Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist auch das Verbot fossiler Brennstoffe ab 2045 entfallen. An seine Stelle tritt die Bio-Treppe nach § 43 GModG: Wer eine neue Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung einbaut, muss steigende Anteile klimafreundlicher Brennstoffe nachweisen — 10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035 und 60 % ab 2040.

Praktische Konsequenz für Käufer: Eine alte Heizung darf jetzt länger weiterlaufen, als es die Rechtslage bis Juli 2026 zuließ. Trotzdem bleibt sie wirtschaftlich riskant — steigende CO₂-Bepreisung, sinkende Förderung für neue fossile Heizungen, und ab 2029 ohnehin die Bio-Treppe für jeden Heizungstausch.

Wer ein Bestandsgebäude mit 25 Jahre alter Gasheizung kauft, sollte den Heizungstausch fest einplanen — die Frage ist nicht ob, sondern wann.

Nachrüstpflichten nach Eigentümerwechsel (§ 35 GModG)

Diese Pflichten bestehen unverändert fort — sie sind mit dem GModG lediglich von § 47 GEG a. F. nach § 35 GModG gewandert. Die Vorschrift verpflichtet neue Eigentümer eines Wohngebäudes mit mehr als zwei Wohnungen — und bei selbstgenutzten EFH/ZFH, die nach 01.02.2002 erstmals den Eigentümer gewechselt haben — bestimmte Bauteile nachzurüsten, sofern sie nicht ohnehin den Anforderungen entsprechen:

  • Oberste Geschossdecke oder das darüber liegende Dach muss einen U-Wert von ≤ 0,24 W/m²K erreichen — gilt für ungedämmte oder schlecht gedämmte Decken über beheizten Räumen.
  • Zugängliche Warmwasser- und Heizungs-Rohrleitungen in unbeheizten Räumen müssen gedämmt werden.

Die Fristen: Maßnahmen müssen innerhalb von zwei Jahren nach Eigentumsübergang umgesetzt werden. Für selbstgenutzte EFH/ZFH gilt eine Wirtschaftlichkeits-Ausnahme: Die Pflicht entfällt, wenn sich die Aufwendungen nicht innerhalb angemessener Frist durch die Einsparungen erwirtschaften lassen. Bei diesen beiden Punkten ist das in der Praxis selten der Fall.

Was bleibt mit GModG? Die Dämmpflichten für oberste Geschossdecke und Rohrleitungen bleiben im Wesentlichen erhalten, weil sie nicht im gestrichenen Teil des GEG stehen. Im Detail kann sich die Paragraphen-Nummerierung ändern — die inhaltliche Pflicht für Käufer bleibt.

Übergang GEG → GModG: Was sich 2026 ändert

Die für Käufer wichtigsten GModG-Punkte:

  • 65-%-Erneuerbaren-Pflicht entfällt für neu eingebaute Heizungen — ersetzt durch die Bio-Treppe (10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040).
  • Neue Energieausweise: Nichtwohngebäude bekommen erstmals Energieeffizienzklassen. Bei Wohngebäuden bleiben die Klassen A+ bis H. Energieausweise müssen künftig digital und maschinenlesbar ausgestellt werden.
  • Pflichtangaben im neuen Energieausweis: Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen, Smart-Readiness, Niedertemperatur-Fähigkeit der Heizungsanlage, EE-Anteil am Standort. Wer einen vor-GModG-Ausweis vorgelegt bekommt, hat diese Angaben nicht — bei längerer Halterzeit lohnt ein neuer Ausweis nach GModG-Standard.
  • Stromdirektheizungen sind im Bestand nur noch bei einem 30 % besseren Wärmeschutz zulässig — für selbstgenutzte EFH/ZFH greift eine Ausnahme. Käufer mit Nachtspeicher-Heizung oder Infrarot-Hauptheizung sollten das auf dem Schirm haben.
  • LCA-Pflicht ab 2028 bei Neubauten über 1.000 m² — für Käufer eines Bestandsgebäudes irrelevant, aber wer ein Neubau-Vorhaben auf einem zu erwerbenden Grundstück plant, sollte das im Blick haben.

Das GModG soll in Stufen in Kraft treten. Artikel 1 (Heizungsregeln, Bio-Treppe) würde mit Verkündung gelten. Artikel 2 (EPBD-Umsetzung, neue Energieausweise) sechs Monate nach Verkündung. Die NWG-Sanierungspflicht ab 2030 / 2033 würde Käufer von Nichtwohngebäuden direkt betreffen.

Was vor dem Notartermin geklärt sein muss

Drei Punkte gehören vor jede Unterschrift:

  • Energieausweis einsehen — und plausibilisieren. Verbrauchsausweise zeigen das Verhalten der Vorbewohner, nicht den Zustand des Gebäudes. Ein Bedarfsausweis ist aussagekräftiger. Steht im Ausweis Klasse C, aber das Gebäude hat einfachverglaste Fenster und ungedämmtes Dach, dann stimmt etwas nicht — entweder Ausweis veraltet oder fehlerhaft ausgestellt.
  • Heizung dokumentieren. Typ, Hersteller, Baujahr, letzte Wartung, letzte Schornsteinfeger-Prüfung. Bei Konstant­temperatur-Kessel über 25 Jahre: realistische Tausch-Planung.
  • Sanierungspflichten beziffern. Welche § 47-Maßnahmen stehen ohnehin an, welche sind bereits erfüllt? Beim selbstgenutzten EFH können diese Themen Verhandlungsmasse beim Kaufpreis sein.

Sinnvoll ist außerdem, vor dem Notartermin mit der Hausbank über die Finanzierung absehbarer Sanierungs­maßnahmen zu sprechen. Viele Banken stocken den Immobilienkredit für energetische Maßnahmen auf — wenn die Maßnahmen früh kommuniziert werden.

Typische Folgekosten im Bestand

Die folgenden Spannen sind Erfahrungswerte für Hamburg, Stand Mai 2026. Sie ersetzen keine konkrete Kostenermittlung, helfen aber bei der Risiko-Einschätzung vor dem Kauf.

  • Heizungstausch auf Wärmepumpe (EFH, inkl. Heizflächen-Anpassung): 28.000–45.000 € brutto. Nach maximalem KfW-458-Zuschuss (bis 70 % auf 30.000 €) Eigenanteil ab ca. 13.000 €.
  • Gas-Brennwertkessel-Tausch (Übergangslösung): 10.000–16.000 € brutto. Ab 2029 Bio-Treppen-Nachweis nötig (10 % klimafreundlicher Brennstoff oder Solarthermie/Hybrid).
  • Fenstertausch komplett (EFH, ca. 20 Fenster, 3-fach-Verglasung): 25.000–45.000 € brutto. BEG-EM-Förderquote 15 % (mit iSFP-Bonus 20 %).
  • Fassadendämmung (EFH, ca. 180 m², WDVS): 28.000–50.000 € brutto. BEG-EM-Förderquote 15 % (mit iSFP-Bonus 20 %).
  • Dachdämmung (EFH, ca. 120 m² Dachfläche): 15.000–28.000 € brutto inkl. neuer Dacheindeckung — ohne Eindeckung deutlich weniger.
  • Oberste Geschossdecke dämmen (EFH, 80 m² begehbar): 3.500–6.000 € brutto. Häufig die wirtschaftlichste Einzelmaßnahme.
  • Hydraulischer Abgleich Verfahren B mit Pumpentausch: 1.200–2.200 € brutto im EFH. Mehr dazu: Hydraulischer Abgleich: Pflicht, Kosten, Förderung.

Wer ein Bestandsgebäude in Hamburg kauft, sollte für die nächsten 10 Jahre realistisch mit 60.000 bis 130.000 € energetischem Sanierungsbedarf rechnen — je nach Ausgangslage und Sanierungsfortschritt. Nach Förderung liegt der Eigenanteil bei etwa 50–70 % dieser Summe.

Wann ergibt ein GEG-Kaufcheck Sinn — und wann nicht?

Sinnvoll:

  • Bestandsgebäude vor 2002, unklare Sanierungshistorie.
  • Energieausweis nur Verbrauchsausweis, vorhandene Klasse C oder schlechter.
  • Heizung älter als 20 Jahre oder fossiler Brennstoff.
  • Kaufpreis ohne energetische Sanierungs-Risiko-Abzug verhandelt.

Verzichtbar:

  • Neubau oder Sanierung jünger als 5 Jahre nach Effizienzhaus-Standard.
  • Vollständige Dokumentation vorhandener Sanierungsmaßnahmen (Rechnungen, Fachunternehmer-Erklärungen, Bedarfsausweis).

Vor dem Notartermin prüfen lassen?

Im Erstgespräch klären wir, welche GEG- und GModG-Pflichten an dem konkreten Objekt hängen und welche Folgekosten realistisch sind — bevor Sie unterschreiben.

GEG-Risiko vor Kauf prüfen

Quellen und Stand

Stand: 21.08.2026. Grundlage ist das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) in der seit dem 29.07.2026 geltenden Fassung — insbesondere § 35 (Nachrüstung eines bestehenden Gebäudes), § 43 (Bio-Treppe) und § 80 (Energieausweis) — sowie die Förderrichtlinien BEG EM und KfW 458 nach der BEG-Reform vom 21.07.2026. Die Regelungen der EPBD-Umsetzung treten erst zum 01.01.2027 in Kraft.

Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Energieberatung, Rechts- oder Steuerberatung. Förderkonditionen und gesetzliche Vorgaben können sich kurzfristig ändern — bitte aktuelle Quellen prüfen oder direkt bei BAFA, KfW oder IFB Hamburg anfragen.

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