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GModG: Was sich für die Gebäudesanierung geändert hat
Bio-Treppe, neues Referenzgebäude, NWG-Sanierungspflicht, Nullemissionsgebäude
Von Benjamin Barge · Stand: 21.08.2026 · Lesezeit ca. 9 Minuten
Gesetzgebungs-Status (Stand 21.08.2026)
Das Änderungsgesetz vom 23.07.2026 wurde am 28.07.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 226). Es tritt gestuft in Kraft: Die Heizungsregeln und die Umbenennung gelten seit dem 29.07.2026, die EPBD-Umsetzung folgt zum 01.01.2027, der Nullemissions-Standard für behördliche Neubauten zum 01.01.2028 und für alle Neubauten zum 01.01.2030. Dieser Beitrag beschreibt jeweils, welche Stufe schon gilt.
Das Gebäudeenergiegesetz heißt seit dem 29.07.2026 Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) — und mit der Umbenennung ist die 65-%-EE-Pflicht beim Heizungseinbau ersatzlos entfallen. An ihre Stelle treten ein Optionenkatalog und die „Bio-Treppe" für neue fossile Heizungen.
Wichtig für die Praxis: Es handelt sich um eine Umbenennung desselben Stammgesetzes, nicht um ein neues Gesetz — Paragrafen wurden aber teils gestrichen und teils neu nummeriert. Referenzgebäude, Primärenergiefaktoren und Energieausweis-Logik ändern sich erst zum 01.01.2027.
Was das GModG verändert — Überblick
Das Änderungsgesetz ist in Artikel gegliedert, die zu unterschiedlichen Terminen greifen. Artikel 1 hat die Heizungsregeln geändert und das Gesetz umbenannt — in Kraft seit 29.07.2026. Artikel 2 setzt die europäische Gebäuderichtlinie EPBD um und gilt ab 01.01.2027. Artikel 3 (ab 01.01.2028) und Artikel 4 (ab 01.01.2030) definieren das Nullemissionsgebäude für Neubauten.
Artikel 1 (seit 29.07.2026) — Wegfall der 65-%-EE-Pflicht und die Bio-Treppe
Was entfällt
- Die §§ 71 bis 73 sind gestrichen — sie erscheinen im Gesetzestext nur noch als „(weggefallen)". Damit sind die 65-%-Erneuerbaren-Pflicht für neue Heizungen, die Beratungspflicht beim Einbau fossiler Heizungen und die Betriebsverbote entfallen. An ihre Stelle tritt § 42 („Grundsatz") mit einem Katalog zulässiger Heizungsoptionen.
- § 71a ist zu § 56 geworden: Pflicht zur Gebäudeautomation in Nichtwohngebäuden ab 70 kW. Die separate Energiemanagement-Pflicht ist entfallen.
- § 72 ist gestrichen: Das Betriebsverbot für Konstanttemperaturkessel über 30 Jahre und das Verbot fossiler Brennstoffe ab 2045 sind entfallen. Pflichten aus anderen Regelwerken — etwa der 1. BImSchV, dem Schornsteinfegerrecht oder Landesrecht — bleiben davon unberührt.
Was die Bio-Treppe vorgibt
Wer seit dem 29.07.2026 eine Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung in ein bestehendes Gebäude einbaut, muss nach § 43 GModG ab den folgenden Stichtagen einen steigenden Anteil klimafreundlicher Brennstoffe nachweisen — Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff:
- 10 % ab 01.01.2029
- 15 % ab 01.01.2030
- 30 % ab 01.01.2035
- 60 % ab 01.01.2040
Eine Grüngas- beziehungsweise Grünheizölquote für Inverkehrbringer soll ab 2028 angerechnet werden; die Einzelheiten regelt ein gesondertes Gesetz, das die Bundesregierung nach § 42a GModG bis zum 01.12.2026 vorlegen soll. Ab 2045 müssen die Brennstoffe vollständig klimaneutral sein.
Alternativen zur Bio-Treppe
- 2029–2034 (Stufen 1 und 2): Die Beimischungspflicht lässt sich über eine Solarthermieanlage mit Mindestgröße erfüllen.
- Erfüllung über Wärmepumpen-Hybridheizung (bivalent parallel mit Wärmepumpen-Vorrang) ist möglich.
- Erfüllung über Biomasse-Hybridheizung ist möglich.
- Ab 2035: Soll bei MFH und NWG ein Anteil über 15 % angerechnet werden, ist ein Nachweis durch eine fachkundige Person erforderlich.
Stromdirektheizungen
Stromdirektheizungen werden enger gefasst:
- Neubau: nur zulässig, wenn der bauliche Wärmeschutz 45 % besser ist als die Neubauanforderung (§ 10 Abs. 4 neu).
- Bestand: nur zulässig, wenn der bauliche Wärmeschutz 30 % besser ist (§ 46 neu).
- Ausnahmen: selbstgenutzte EFH und ZFH sowie NWG mit Raumhöhe über 4 m und dezentralen Gebläse-/Strahlungsheizungen.
Artikel 2 (ab 01.01.2027) — EPBD-Umsetzung und technische Änderungen
Neue Normen
- DIN/TS 18599: 2025-10 — neues Berechnungsverfahren für Wärmepumpen (Teile 5 und 8) sowie bessere PV-Standardwerte (Teil 9).
- DIN 4108-2: 2026-05 für den sommerlichen Wärmeschutz.
Neues Referenzgebäude
Das Referenzgebäude wird auf ein baubares Modell umgestellt — ohne Änderung am Anforderungsniveau. Die Hülle bleibt weitgehend unverändert, die Wärmeerzeugung läuft über einen technologieneutralen Referenzwärmeerzeuger:
- Gesamt-Primärenergiefaktor fp,tot = 0,75 bis 31.12.2029.
- fp,tot = 0,70 ab 01.01.2030.
- Bei Wohngebäuden (und Nichtwohngebäuden mit zentralem Warmwasser) entfällt die Solarthermieanlage im Referenzgebäude.
- NWG: LED-Referenzbeleuchtung; Raumhöhe über 4 m mit Biomethan statt Erdgas; Kälteerzeugung mit R290.
Neue Primärenergiefaktoren
Umstellung vom nicht-erneuerbaren Anteil auf die Gesamt-Primärenergie fp,tot inklusive EE-Anteil — wie es die EPBD vorgibt. Konkret:
- Fossile Brennstoffe: unverändert 1,1.
- Biogene Brennstoffe: einheitlich 0,7 (auch Holz, bisher 0,2).
- Strom: von 1,8 auf 1,5. Der CO₂-Faktor für Strom sinkt von 560 auf 100 g/kWh.
- Fernwärme: Standardwert 0,7, Mindestwert 0,3 entfällt; linearer EE-Bonus −0,002 pro Prozentpunkt (100 % EE → 0,5). Die fp-Berechnung läuft nur noch nach der Carnot-Methode, nicht mehr nach der Stromgutschriftmethode.
Praktisch: Das Neubauniveau ist mit Holz oder Fernwärme knapp erreichbar, mit Wärmepumpe leicht.
Sanierungspflicht für Nichtwohngebäude (§ 40, ab 01.01.2027)
Der Primärenergiebedarf darf bei bestehenden Nichtwohngebäuden:
- ab 01.01.2030 das 3,50-fache des Referenzgebäudewerts nicht überschreiten,
- ab 01.01.2033 das 2,95-fache.
Die Pflicht gilt als erfüllt, wenn das Baujahr ab 1996 liegt, eine Sanierung auf WSchVO 1995 vorliegt oder das Gebäude überwiegend mit Wärmepumpe, Biomasse oder Fernwärme beheizt wird.
Ausnahmen u. a. für Baudenkmale, Gebäude mit Abrissabsicht und Gebäude auf aufgegebenen Betriebsgeländen. Der Nachweis kann auch über den bestehenden Energieausweis erfolgen — bis Ende 2032, wenn der Primärenergiebedarf bei ≤ 0,5-fach vom Skalenende liegt; ab 2033 bei ≤ 0,4-fach.
Energieausweise
- Für Nichtwohngebäude und gemischt genutzte Gebäude ist nur noch der Bedarfsausweis zulässig. Der Verbrauchsausweis bleibt für reine Wohngebäude.
- Der bisherige § 106 zu gemischt genutzten Gebäuden entfällt.
- Nichtwohngebäude bekommen erstmals Energieeffizienzklassen. Die Klassen für Wohngebäude bleiben unverändert (A+ bis H).
- Pflicht zur digitalen, maschinenlesbaren Ausstellung.
- Neue Pflichtangaben: u. a. Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen, Smart-Readiness, Niedertemperatur-Fähigkeit, EE-Anteil am Standort.
- Die Ausnahme für Baudenkmale entfällt — auch Denkmäler benötigen einen Ausweis bei Verkauf oder Vermietung.
LCA bei Neubauten
Eine Ökobilanz (Life Cycle Assessment, LCA) wird verpflichtend:
- ab 01.01.2028 für Neubauten über 1.000 m².
- ab 01.01.2030 für alle Neubauten.
- Berechnung nach DIN SPEC 91606 (verabschiedet 23.03.2026, Veröffentlichung Sommer 2026).
- Der Bericht ist „unselbständiger Teil" des Energieausweises. Die Ausstellungsberechtigung erfordert eine Fortbildung.
Solarpflichten (§ 106 neu)
- 2027: Neubau NWG über 250 m².
- 2028: Bestand NWG über 500 m² bei Sanierung.
- 2030: Neubau WG und überdachte, gebäudeangrenzende Parkplätze.
- Bestehende öffentliche Nichtwohngebäude gestaffelt: 2028 ab 2.000 m², 2029 ab 750 m², 2031 ab 250 m².
- Ausnahmen u. a. bei fehlender Wirtschaftlichkeit und für nach § 40 zu sanierende Nichtwohngebäude.
Artikel 3 und 4 — Nullemissionsgebäude
- Einführung ab 2028 für öffentliche Gebäude.
- Ab 2030 für alle Neubauten.
- § 10 neu: am Standort keine CO₂-Emissionen aus fossilen Brennstoffen.
- Verschärfung des Referenzwärmeerzeugers ab 01.01.2030 von fp,tot = 0,75 auf 0,70.
Was bedeutet das konkret — sortiert nach Zielgruppe
Eigentümer von EFH/ZFH
Die wichtigste Änderung: Beim Heizungstausch entfällt zwar die 65 %-EE-Pflicht, dafür kommt die Bio-Treppe. Wer 2029 eine neue Gas- oder Ölheizung einbaut, muss bereits 10 % klimafreundlichen Brennstoff nachweisen. Stromdirektheizungen sind im Bestand künftig nur bei 30 % besserem Wärmeschutz zulässig — für selbstgenutzte EFH/ZFH gilt eine Ausnahme.
Vor einem Hauskauf lohnt sich ein Blick auf die GModG-Pflichten, die mit der Immobilie übergehen. Diese Einordnung gehört zum GEG-Kaufcheck. Für die Heizungsstrategie ist die Heizflächenanalyse die Grundlage.
WEGs und Hausverwaltungen
Für MFH-Zentralheizungen gilt die Bio-Treppe genauso wie im EFH. Ab 2035 wird bei Anteilen über 15 % ein Nachweis durch eine fachkundige Person nötig — das verschiebt die Anforderungen an die Sanierungsplanung. Die neuen Energieausweis-Pflichten (digital, maschinenlesbar, neue Pflichtangaben) treffen auch WEGs spätestens bei Verkauf oder Vermietung von Wohnungen.
Für die Beschluss-Vorbereitung lohnt sich der Blick auf den WEG-Beratungspfad — inklusive Förderlogik aus dem Förderpfad MFH und WEG Hamburg.
Unternehmen und Bestandshalter
Die NWG-Sanierungspflicht (§ 40 neu) ist der härteste Hebel: Ab 2030 darf der Primärenergiebedarf das 3,50-fache des Referenzgebäudewerts nicht überschreiten, ab 2033 nur noch das 2,95-fache. Wer hier nicht rechtzeitig plant, läuft in eine Pflicht ohne Vorlauf. Für Bestandshalter mit CRREM-Pfaden verschiebt sich gleichzeitig die rechnerische Basis — die neuen Primärenergiefaktoren ändern Stranding-Zeitpunkte.
Erste Einordnung über den Beratungspfad Unternehmen. Belastbare Grundlage liefert ein Sanierungskonzept nach DIN V 18599 oder eine CRREM-basierte Dekarbonisierungs-Roadmap.
Öffentliche Hand und soziale Träger
Doppelt betroffen: Nullemissionsgebäude ab 2028 für öffentliche Neubauten und die gestaffelte Solarpflicht für bestehende öffentliche Nichtwohngebäude (2028 ab 2.000 m², 2029 ab 750 m², 2031 ab 250 m²). In Hamburg trifft das viele Verwaltungs-, Schul- und Sozialimmobilien. Für gemeinnützige Träger ist die Kombination IFB-Modernisierung + UfR-EffizienzCheck oft die tragfähigste Förderkette.
Strukturierte Beratung mit Vergaberecht-Sensibilität: siehe Beratungspfad öffentliche Hand.
Konkretes Vorhaben?
GModG-Pflichten treffen Gebäude zu unterschiedlichen Zeitpunkten und mit unterschiedlicher Härte. Im Erstgespräch klären wir, welche Regeln auf Ihr Objekt zutreffen und welcher Vorlauf realistisch ist.
Projekt kurz schildernQuellen und Stand
Stand: 21.08.2026. Grundlage ist das „Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich" vom 23.07.2026, verkündet am 28.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226), sowie der konsolidierte Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de und das GModG-Infoportal des Bundes (gmodg.bund.de). Der konsolidierte Text bildet derzeit nur die zum 29.07.2026 in Kraft getretene Stufe ab; die Regelungen der Artikel 2 bis 4 sind dort noch nicht eingearbeitet.
Dieser Artikel ersetzt keine individuelle Energieberatung, Rechts- oder Steuerberatung. Förderkonditionen und gesetzliche Vorgaben können sich kurzfristig ändern — bitte aktuelle Quellen prüfen oder direkt bei BAFA, KfW oder IFB Hamburg anfragen.